| Satzung |
Allgemeine Bestimmungen§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen BFC -Buchholzer Fussball Club e.V.- und hat seinen Sitz in 21244 Buchholz. Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es, insbesondere Fußball zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. § 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes des Landes Niedersachsen mit seinen Gliederungen. § 4 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand oder bei Ausschließung eines Mitgliedes auf dessen Einspruch hin die Mitgliederver-sammlung entschieden hat. § 5 Gliederung des Vereins Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiter in Unterabteilungen, und zwar in eine a) Kinderabteilung für Kinder von drei bis 10 Jahren; b) Jugendlichen-Abteilung für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, c) Senioren-Abteilung für Erwachsene ab 18 Jahren. Die Abteilungen sind nach Geschlechtern getrennt. Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben. Mitgliedschaft§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen mit deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vorstandes zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. § 7 Ehrenmitglieder Personen, dies sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Jahres, wobei in den ersten sechs Monaten der Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Ende des Monats möglich ist; b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. § 9 Ausschließungsgründe Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen: a) wenn die im § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden; b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen nicht nachkommt; c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied wenigstens zwei Wochen vor der Beschlussfassung die Absicht mit den Gründen schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Es kann einen Monat nach Zugang gegen den Beschluss beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Der Einspruch sollte begründet werden. Die Einspruchsentscheidung wird schriftlich zugestellt. Bei negativem Entscheid wird der Ausschluss mit dessen Zugang wirksam. § 9a Fördernde und passive Mitgliedschaft Auf schriftlichen Antrag kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts förderndes oder passives Mitglied werden, wofür die keine Beitragspflicht besteht. Über die Aufnahme entscheidet der 1. Vorsitzende. Das passive Mitglied steht einem ordentlichen Mitglied gleich; es übt lediglich keinen aktiven Sport aus. Übungsleiter und Trainer sollen schon aus versicherungstech-nischen Gründen zumindest passive Mitglieder sein. Das Fördermitglied leistet dem Verein regel- oder unregelmäßige Geldleistungen, wofür eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann. Möglich sind auch Sach- und Dienstleistungen. Die Rechte und Pflichten der ordentlichen und der Ehrenmitglieder (§§ 10 und 11) gelten für das Fördermitglied nicht. Es hat das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, jedoch kein Stimmrecht. Ein Ausschluss kann nach § 9 in den unter b) und c) geregelten Fällen erfolgen. Rechte und Pflichten der Mitglieder§ 10 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über achtzehn Jahren berechtigt; b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen; c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben; d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit beim Gerling-Konzern abgeschlossenen Unfallversicherung. § 11 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen; b) gestrichen c) gestrichen d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat; e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich den Vorstand bzw. nach Maßgabe der Satzung der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen; f) die Aufnahmegebühr, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Abgaben zu entrichten sowie die Arbeitsleistungen für die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins bzw. der von ihm genutzten Anlagen Dritter zu erbringen. § 11a Arbeitsleistung der Mitglieder Jedes ordentliche Mitglied ist zur Ableistung von Arbeitsstunden zur Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen und derjenigen Anlagen Dritter; die vom Verein genutzt werden, sowie auf Veranstaltungen des Vereines verpflichtet. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird von der Jahreshauptversammlung, der konkrete Zeitpunkt vom Vorstand festgesetzt. Ausgenommen von der Arbeitsleistung sind: a) Ehrenmitglieder, Förder- und passive Mitglieder, b) Jugendliche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, c) alle Mitglieder, denen durch eine Erkrankung, aus beruflichen oder familiären Gründen ein Arbeitsdienst nicht zugemutet werden kann, Die gemäß Buchstaben c) befreiten Mitglieder haben einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen des Vorstandes vorzulegen. Zusätzlich kann bei Vorliegen besonderer Gründe befristet oder dauernd eine Freistellung von der Arbeitsdienstpflicht durch Vorstandsbeschluss erteilt werden. Hierzu ist ein Antrag vorher, spätestens am Anfang des betreffenden Jahres, schriftlich zu stellen. Erscheint ein Mitglied nicht zum Arbeitsdienst, wird eine von der Jahreshauptversammlung zu bestimmende Arbeitsdienstgebühr fällig. Die Aufforderung zum Arbeitsdienst erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist mit telefonischer oder mündlicher Aufforderung erfolgen. Bei der Aufforderung zum Arbeitsdienst ist mitzuteilen, welche Arbeitsausrüstung erforderlich sein wird und wie lange der Einsatz voraussichtlich dauern wird. Bei Arbeitseinsätzen, die fünf Stunden überschreiten, wird ein Imbiss und Getränk durch den Verein bereitgestellt. Die Leitung des Arbeitsdienstes wird von einem Vorstandsmitglied oder von einem Vereinsmitglied, das vom Vorstand mit der Leitung beauftragt wird, wahrgenommen Organe des Vereins§ 12 Organe Organe des Vereins sind: a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung; b) der Vorstand; c) die Fachausschüsse; Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Mitgliederversammlung§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über achtzehn Jahren haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter achtzehn Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten; ihr Stimmrecht wird durch den oder die gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Bei Anwesenheit beider Vertreter ist das Stimmrecht einheitlich auszuüben, ansonsten ist die Stimmabgabe unwirksam. Mitgliedern unter achtzehn Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder zwanzig Prozent der Stimmenberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23. § 14 Aufgaben Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder; b) gestrichen c) gestrichen d) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern, e) Ernennung von Ehrenmitgliedern; f) die Festsetzung der von den Mitgliedern zu erhebenden Aufnahmegebühr, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Abgaben sowie der Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und der Höhe der Arbeitsdienstgebühr; g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung; h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel. § 15 Tagesordnung Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) Feststellen der Stimmberechtigten; b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und Kassenprüfer; c) Beschlussfassung über die Entlastung; d) Bestimmung der Aufnahmegebühr, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Abgaben für das kommende Geschäftsjahr; e) Festsetzung der Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und der Höhe der Arbeitsdienstgebühr bei Nichtleistung; f) Neuwahlen, g) besondere Anträge. § 16 Vereinsvorstand Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen. a) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er besteht aus mindestens zwei, dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, und höchstens vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden für Finanzen und dem Schriftführer. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende. b) Bis zu fünf weitere Personen bilden den erweiterten Vorstand. Dies sind, soweit eine Wahl auf der Jahreshauptversammlung erfolgt: - der Vorsitzende des Sportbetriebs, - der Jugendwart, - die Frauenwartin, - der Herrenwart, - der Vorsitzende der Öffentlichkeitsarbeit - der Vorsitzende für Gebäude, Grundstücks- und bewegliches Vereinsvermögen. c) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. d) Der Vorstand soll regelmäßig und nach Bedarf auf Einladung des ersten Vorsitzenden oder auf Verlangen eines der Vorstandsmitglieder zusammen-treten. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die Formalien und Frist der Einberufung, das Beschlussverfahren und die Protokollführung sind in § 22 der Satzung geregelt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes a) Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen. b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der Vorsitzende für Finanzen verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Rechnungen über einen Betrag von € 500,00 bedürfen der Freigabe durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten gegebenenfalls vom zweiten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist. Der Vorsitzende des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigem Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrat der betreffenden Gruppe entspricht. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Juniorinnenabteilung wahrzunehmen. Der Herrenwart hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Senioren-Abteilung wahrzunehmen. Der Vorsitzende der Öffentlichkeitsarbeit vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen. Der Vorsitzende für Gebäude, Grundstücks- und bewegliches Vereinsvermögen hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwort-lich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. § 18 Fachausschüsse Der Vorstand kann zur Durchführung und Koordination einzelner Aufgabenbereiche und/oder Projekte Fachausschüsse einsetzen. Diese unterstützen die Arbeit des Vorstands fachlich und sollen in eigener Verantwortung, jedoch im Einvernehmen mit diesem, Konzepte, Modelle und Positionspapiere entwickeln Der Vorsitz eines Fachausschusses wird von einem Mitglied des Vorstands wahrgenommen. Kann der Vorsitz des Fachausschusses nicht mit einem Vorstandsmitglied besetzt werden, wählen die Mitglieder des Fachausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Weiter wird ein stellvertretender Fachausschussvorsitzender von den Ausschussmitgliedern gewählt. Die Berufung der Mitglieder eines Fachausschusses obliegt dem Vorstand; diese können auch Nichtmitglieder des Vereins sein. Der Fachausschuss teilt dem Vorstand rechtzeitig im Voraus seine Sitzungstermine mit und erstellt durch seinen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vor-sitzenden ein Protokoll, zu unterschreiben vom Ersteller, von dem ein Exemplar an den Vorstand weiterzuleiten ist. Der Fachausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Der Fachausschuss ist berechtigt, bestimmte Aufgaben aus seinem Bereich an Einzelpersonen zu delegieren und die Aufgaben innerhalb des Ausschusses bei Bedarf abweichend zu verteilen. Die Vorstandsmitglieder können an jeder Sitzung eines Fachausschusses mit Stimmrecht teilnehmen. § 19 weggefallen § 20 Disziplinarmaßnahmen Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist (§ 11 e). Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihm wenigstens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen ihn beraten werden wird. Der Vorstand darf folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten; d) Aberkennung der Fähigkeit, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ein Vereinsamt zu bekleiden Der Beschluss des Vorstandes mit Gründen ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. § 21 Kassenprüfer Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zwei mal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem ersten Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Allgemeine Schlussbestimmungen§ 22 Verfahren der Beschlussfassungen aller Organe Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z.B. durch E-mail oder Computerfax) erfolgt ist. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungs-ergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. § 23 Satzungsänderungen und Aufhebung des Vereins Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens fünfundsiebzig Prozent der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. § 24 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonstigen vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat. § 25 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt am 06. August 1998 zur VR-Nr. 1483 eingetragen und zuletzt am 31. März 2011 geändert. |





